c) Die Beschwerdeführenden berufen sich darauf, dass die Gemeinde den Zaun nicht bereits bei der Bauabnahme bemängelt habe. Daraus können sie allerdings nicht ableiten, der Zaun sei von der Baubewilligung umfasst oder sie hätten bei der Erstellung des Zaunes gutgläubig davon ausgehen dürfen, er sei nicht baubewilligungspflichtig. Dass anlässlich der Bauabnahme die Höhe des Zaunes nicht kontrolliert oder bemängelt wurde, vermag noch keinen Vertrauensschutz zu begründen. Aus Sicht der Baupolizeibehörde gab es keinen Anlass ein besonderes Augenmerk auf die Höhe des Zauns zu richten, da er nicht Gegenstand der Baubewilligung war.