wiederherzustellen. Sie machen aber geltend, sie seien bei der Errichtung des Zaunes gutgläubig gewesen. Da die Gemeinde den Zaun bei der Bauabnahme nicht bemängelt habe, hätten sie davon ausgehen dürfen, dass er mit der Baubewilligung in Einklang stehe. Wenn mehr als zwei Jahre nach der Bauabnahme eine Wiederherstellung angeordnet werde, verstosse dies gegen das Gebot des Vertrauensschutzes. Die Wiederherstellung sei zudem unverhältnismässig, da kein konkretes öffentliches oder privates Interesse bestehe.