Der 1.5 m hohe Zaun ist nicht von der Baubewilligung vom 6. April 2011 umfasst. Er ist daher formell rechtswidrig. d) Der umstrittene Zaun an der Grenze zum Nachbargrundstück ist zudem auch materiell rechtswidrig, da er – wie bereits erwähnt – bewilligungspflichtig ist und den Grenzabstand verletzt. Ein Näherbaurecht besteht nicht. Ob der Eigentümer des Nachbargrundstücks in einem früheren Zeitpunkt allenfalls mündlich seine Zustimmung zur 6 Art. 14 Abs. 3 des Baureglementes der Einwohnergemeinde Lotzwil vom 18.10.1987 (aufgehoben durch das neue GBR vom 22.09.2013) 7 Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; BSG