Die Beschwerdeführenden haben somit nicht um die Bewilligung des 1.5 m hohen Zaunes ersucht und dieser ist auch nicht von der Baubewilligung erfasst. Aus den Baubewilligungsakten ergibt sich zudem, dass die Beschwerdeführenden weder ein Ausnahmegesuch für die Unterschreitung des Grenzabstandes eingereicht noch das Vorliegen eines Näherbaurechts zu Lasten des Nachbargrundstückes Nr. F.________ geltend gemacht haben. Die Baubewilligungsbehörde musste daher davon ausgehen, dass die Beschwerdeführenden nur eine baubewilligungsfreie Einfriedung mit einer Höhe von maximal 1.2 m erstellen. Der 1.5 m hohe Zaun ist nicht von der Baubewilligung vom 6. April 2011 umfasst.