Der betroffene Nachbar habe mündlich seine Zustimmung zu einem Zaun mit der Höhe von 1.5 m erteilt. Dies müsse auch der Baubewilligungsbehörde bekannt gewesen sein, da sonst die Baubewilligung nicht erteilt worden wäre. Zudem sei die Höhe des Zauns bei der Bauabnahme am 3. September 2012 nicht bemängelt worden. Es verstosse gegen das Gebot des Vertrauensschutzes, wenn mehr als zwei Jahre später eine Wiederherstellung angeordnet werde. Die Wiederherstellungsanordnung sei zudem unverhältnismässig, da dafür weder ein öffentliches noch ein nachbarliches Interesse ersichtlich sei.