2. Die Beschwerdeführenden verzichteten auf die Einreichung eines nachträglichen Gesuchs und reichten am 15. Dezember 2014 bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) eine Beschwerde gegen die Wiederherstellungsverfügung vom 17. November 2014 ein. Sie beantragen die Aufhebung der Verfügung und den Verzicht auf die Wiederherstellung. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, sie seien bei der Errichtung des Zaunes gutgläubig gewesen. Der betroffene Nachbar habe mündlich seine Zustimmung zu einem Zaun mit der Höhe von 1.5 m erteilt.