1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Feststellungsverfügung des Regierungsstatthalteramtes Frutigen-Niedersimmental vom 14. November 2014 wird bestätigt. 2. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 3. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 34 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: 35 VGE 2013/137 vom 26. Mai 2014, E. 6 17