b) Die unterliegenden Beschwerdeführenden haben zudem der Beschwerdegegnerin 1 die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Anwalt der Beschwerdegegnerin 1 macht ein Honorar von Fr. 4'000.00, Auslagen von Fr. 100.00 sowie Mehrwertsteuern von Fr. 328.00, total ausmachend Fr. 4'428.00 geltend. Die Beschwerdegegnerin 1 ist mehrwertsteuerpflichtig34 und kann somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m.