e) Da die Feststellung des Regierungsstatthalters, dass das umstrittene Vorhaben keine Baubewilligung erfordert, bestätigt und einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen wird, besteht kein Anlass, den Betrieb des Durchgangszentrums einzustellen. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung wird daher abgewiesen. 5. Kosten