Die Unterbringung und Betreuung von Asylbewerbern ist eine öffentliche Aufgabe. Wie der Regierungsstatthalter richtig festhielt, herrschen zur Zeit prekäre Platzverhältnisse bei der Unterbringung von Asylsuchenden. Ihre Anzahl hat in den letzten Monaten stark zugenommen. Der Regierungsrat hat zur Sicherstellung der Unterbringung und Betreuung der ausserordentlich zahlreichen Asylsuchenden die Situation zur Notlage im Sinne von Art. 2 KBZG31 erklärt und die Gemeinden verpflichtet, Infrastrukturen für die Unterbringung von Asylsuchenden zur Verfügung zu stellen sowie in bestimmten Gemeinden 29 VGE 22998 vom 27. Juli 2007, E. 3.3