c) Der vom Regierungsstatthalter in der angefochtenen Feststellungsverfügung angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung ist eine vorsorgliche Massnahme und gilt nur für das Beschwerdeverfahren vor der BVE. Mit dem Entscheid der BVE über die Beschwerde gegen die Feststellungsverfügung wird das Gesuch der Beschwerdeführenden um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.