Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens gegen die Feststellungsverfügung käme laut verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung der Ausführung eines baubewilligungspflichtigen Vorhabens ohne Baubewilligung gleich.29 Vor diesem Hintergrund hatte im vorliegenden Verfahren der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch den Regierungsstatthalter die Wirkung, dass das umstrittene Durchgangszentrum (vorläufig) bereits in Betrieb genommen werden durfte.