b) Ist umstritten, ob ein Vorhaben baubewilligungspflichtig ist, und ergeht eine Feststellungsverfügung, die dies verneint, darf die Bauherrschaft – jedenfalls dann, wenn sie damit rechnen muss, dass gegen die Verneinung der Baubewilligungspflicht opponiert wird – ihr Vorhaben noch nicht ausführen. Die Ausführung des Vorhabens während der 14