a) Der Regierungsstatthalter hat einer allfälligen Beschwerde gegen seine Feststellungsverfügung die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Beschwerdeführenden haben daher im Beschwerdeverfahren beantragt, es seien vorsorgliche Massnahmen anzuordnen und die Beschwerdegegnerinnen seien anzuweisen, den Betrieb und auch jegliche Vorbereitungsarbeiten für die Inbetriebnahme des Zentrums umgehend einzustellen, bis rechtskräftig über die Baubewilligungspflicht entschieden sei, eventuell sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Beschwerdegegnerinnen anzuweisen, die Vorbereitungsarbeiten umgehend einzustellen.