d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Nutzung des Ferienheims als Durchgangszentrum keine baulichen Massnahmen erfordert, die Nutzungsvorschriften nicht berührt werden und keine wesentlichen zusätzlichen Auswirkungen auf Umwelt und Erschliessung zu erwarten sind. Der Regierungsstatthalter hat daher die Baubewilligungspflicht zu Recht verneint. 4. Entzug der aufschiebenden Wirkung / Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen