Die Beweisanträge im Zusammenhang mit der Skipiste werden daher abgewiesen. Die Zufahrt liegt im Übrigen nicht in einem "besonders sensiblen" Wasserschutzgebiet, sondern befindet sich im Gewässerschutzbereich Au, was bedeutet, dass nutzbare Grundwasservorkommen vorhanden sind. Inwiefern diese durch den Betrieb eines Durchgangszentrums in bestehenden Gebäuden oder durch die bestehende Zufahrt tangiert werden sollten, ist nicht nachvollziehbar.