Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung hält fest, der Betrieb des Durchgangszentrums sei baubewilligungsfrei, solange die Bettenzahl auf maximal 100 beschränkt ist. Hinsichtlich möglicher Auswirkungen ist deshalb von einer maximalen Personenzahl von 100 auszugehen. Wieso die Beherbergung von Asylsuchenden im Ferienzentrum bei gleichbleibender Bettenzahl zu mehr Immissionen führen soll als jene anderer Personengruppen, legen die Beschwerdeführenden nicht konkret dar und es sind auch keine Gründe hierfür ersichtlich. Mit zusätzlichem Verkehrsaufkommen ist nicht zu rechnen, da Asylsuchende keine Motorfahrzeuge besitzen.