Der Regierungsstatthalter kam daher zu Recht zum Schluss, dass die Unterbringung von maximal 100 Personen in einem Ferienzentrum, das bisher über 97 Betten verfügte28, keine wesentlichen zusätzlichen Immissionen oder eine relevante Mehrbelastung der Erschliessung bewirkt. Die Spekulationen der Beschwerdeführenden über eine allenfalls geplante höhere Belegung mit 140 bis 150 Personen und eine dadurch allfällig entstehende Mehrbelastung sind irrelevant: Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung hält fest, der Betrieb des Durchgangszentrums sei baubewilligungsfrei, solange die Bettenzahl auf maximal 100 beschränkt ist.