Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt die Unterbringung von Asylsuchenden in einem bestehenden Beherbergungsbetrieb nicht zu zusätzlichen Einwirkungen auf die Umgebung, wenn die Belegungszahl gleich bleibt. Die mit der Beherbergung der Asylsuchenden verbundenen "Wohnimmissionen" sind nicht grösser als jene bei der Beherbergung anderer Personengruppen.27 Der Regierungsstatthalter kam daher zu Recht zum Schluss, dass die Unterbringung von maximal 100 Personen in einem Ferienzentrum, das bisher über 97 Betten verfügte28, keine wesentlichen zusätzlichen Immissionen oder eine relevante Mehrbelastung der Erschliessung bewirkt.