Die Asylsuchenden werden im Zentrum, wie andere Gruppen bisher auch, eine beschränkte Zeit von wenigen Wochen bis wenige Monate verbringen und sich mit gemeinnützigen Arbeitseinsätzen und weiteren Aktivitäten wie sportlichen Betätigungen, Sprachkursen oder Spielen beschäftigen.24 Der Regierungsstatthalter kam daher zu Recht zum Schluss, dass die Nutzung als Durchgangszentrum die Nutzungsvorschriften der UeO nicht tangiert. Auch die Vorschriften der UeO 9 "Skipistengebiet"25, welche die angrenzenden Parzellen betrifft, werden nicht berührt. Anders als die Beschwerdeführenden meinen, befindet sich die Zugangsstrasse zum Zentrum nicht im Perimeter der UeO 9.26