Die Beurteilung des Regierungsstatthalters, die Nutzung des Ferienzentrums als Durchgangszentrum weiche kaum von der bisherigen Nutzung ab und tangiere die Nutzungsvorschriften nicht, ist deshalb richtig. Die Asylsuchenden werden im Zentrum, wie andere Gruppen bisher auch, eine beschränkte Zeit von wenigen Wochen bis wenige Monate verbringen und sich mit gemeinnützigen Arbeitseinsätzen und weiteren Aktivitäten wie sportlichen Betätigungen, Sprachkursen oder Spielen beschäftigen.24 Der Regierungsstatthalter kam daher zu Recht zum Schluss, dass die Nutzung als Durchgangszentrum die Nutzungsvorschriften der UeO nicht tangiert.