Ob der Zweck des Aufenthaltes Erholung, spirituelle Begegnungen, die Teilnahme an Beschäftigungs- oder Integrationsprogrammen oder der Aufenthalt von Asylsuchenden ist, das Ferienzentrum Aeschiried hatte immer den Zweck der Beherbergung mit Übernachtung und gewissem Tagesprogramm, insbesondere ausgerichtet auf sozial schwächere Gruppen. Die Beurteilung des Regierungsstatthalters, die Nutzung des Ferienzentrums als Durchgangszentrum weiche kaum von der bisherigen Nutzung ab und tangiere die Nutzungsvorschriften nicht, ist deshalb richtig.