Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung der Gemeinde, der Begriff "Ferienheim" sei weit auszulegen und die Nutzung des Zentrums als Asylunterkunft entspreche der UeO, naheliegend und rechtlich vertretbar. Der Begriff "Ferienheim" im Sinne der UeO umfasst die Beherbergung von Menschen, die sich für eine beschränkte Zeitdauer an einem anderen Ort als ihrem angestammten Ort aufhalten.