In einer von ihm im vorinstanzlichen Verfahren eingeholten Stellungnahme23 hielt die Beschwerdegegnerin 1 dazu fest, im Zentrum seien neben Einzelgästen und Familien oft Gruppen beherbergt worden, beispielsweise aus Kirchgemeinden und Freikirchen oder aus Alters- und Pflegeheimen sowie aus Wohnheimen für Senioren und für Menschen mit Handicap. Die Gruppen seien jeweils von Mitarbeitenden der jeweiligen Institution begleitet und betreut worden.