Bei der Auslegung des Nutzungszwecks "Ferienheim" ist der Umstand zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin 1 bereits lange vor Erlass einer UeO in Aeschi ein Lagerund Gästehaus betrieb. Bei Erlass der UeO ging man daher bei der Nutzungsbestimmung zweifellos vom bestehenden Zustand bzw. dem bestehenden Betrieb aus. Wie bereits der Regierungsstatthalter zutreffend festhielt, waren die Nutzung und die Gästestruktur des Ferienheims vielfältig. In einer von ihm im vorinstanzlichen Verfahren eingeholten