Nach Auffassung der Gemeinde ist die Zweckbestimmung der UeO " Stiftung Blaukreuzheim Aeschiried " weit auszulegen. Sie ist der Auffassung, dass die Nutzung des Ferienzentrums als Durchgangszentrum für Asylsuchende der UeO entspricht. 21 Die Gemeinde ist im Bereich ihrer Bau- und Zonenordnung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und der übergeordneten Planung autonom (Art. 65 Abs. 1 BauG). Nach der Rechtsprechung kommt ihr in diesen Belangen ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Autonomie der Gemeinde beschränkt sich nicht nur auf den Bereich der Rechtsetzung.