Anhaltspunkte vor, die dafür sprechen würden, dass bauliche Massnahmen vorgenommen wurden oder geplant sind. Der von den Beschwerdeführenden geforderte Augenschein ist nicht erforderlich. Beim umstrittenen Vorhaben handelt es sich somit um eine Umnutzung ohne bauliche Massnahmen. Es bleibt zu prüfen, ob die massgebenden Zonenvorschriften tangiert werden und ob es zu wesentlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder die Erschliessungsanlagen kommt.