Es besteht kein Anlass, an den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdegegnerinnen, der Vorinstanz, der Gemeinde und der GVB zu zweifeln. Das Ferienzentrum diente bereits bisher der Beherbergung von Personen und verfügt über Gästezimmer, Sanitärräume, Küche, Aufenthaltsräume, Wäscherei, Reception etc. Das Zentrum ist daher bereits so eingerichtet, dass ohne bauliche Massnahmen Menschen darin untergebracht werden können. Die im Bericht der GVB erwähnten Anpassungen erfordern keine baulichen Massnahmen, sondern nur das Anbringen von zusätzlichen Brandmeldern und Notausgangszeichen. Die Beschwerdeführenden bringen denn auch keine konkreten 14 BVR 2004 S. 508 E. 4.4.4