26a AsylG können Anlagen und Bauten des Bundes für maximal drei Jahre ohne kantonale oder kommunale Bewilligung zur Unterbringung von Asylsuchenden genutzt werden, wenn die Zweckänderung keine erheblichen baulichen Massnahmen erfordert und keine wesentliche Änderung in Bezug auf die Belegung der Anlage oder Baute erfolgt. Diese Vorschrift stellt eine Spezialregelung für Bundesbauten dar. Sie äussert sich nicht zur Nutzung von privaten Bauten und Anlagen und schliesst nicht aus, dass auch die Nutzung privater Liegenschaften unter bestimmten Voraussetzungen baubewilligungsfrei möglich ist.