c) Diese Grundsätze gelten auch für die Nutzung bestehender Bauten als Unterkünfte für Asylsuchende. Die Auffassung der Beschwerdeführenden, aus Art. 26a AsylG11 lasse sich ableiten, dass bei der Nutzung von privaten Bauten zur Unterbringung von Asylsuchenden immer eine Baubewilligung erforderlich sei, ist verfehlt: Laut. Art. 26a AsylG können Anlagen und Bauten des Bundes für maximal drei Jahre ohne kantonale oder kommunale Bewilligung zur Unterbringung von Asylsuchenden genutzt werden, wenn die Zweckänderung keine erheblichen baulichen Massnahmen erfordert und keine wesentliche Änderung in Bezug auf die Belegung der Anlage oder Baute erfolgt.