Die Distanz zwischen dem den Beschwerdeführenden gehörenden Gebäude und dem Ferienheim beträgt rund 120 m, die kürzeste Distanz zwischen den Parzellengrenzen nur knapp 60 m. Berücksichtigt man, dass das umstrittene Zentrum in einem ländlichen, wenig bebauten Gebiet liegt, sind die Beschwerdeführenden aufgrund dieser Nähe stärker betroffen als die Allgemeinheit. Das Bundesgericht hat in einem ähnlich gelagerten Fall sogar die Legitimation eines Nachbarn bejaht, dessen Grundstück sich 150 bis 200 m entfernt befand.6