Die Beschwerdeführenden haben ihren Wohnsitz in Spiez, sind aber Eigentümer der Parzelle Aeschi bei Spiez Gbbl.-Nr. F.________. Zwischen diesem Grundstück und dem Ferienheim liegt eine weitere Parzelle. Das Grundstück der Beschwerdeführenden grenzt daher nicht direkt an jenes, auf dem die umstrittene Asylunterkunft betrieben werden soll. Allerdings grenzt ihr Grundstück an das Almigässli, das als einzige Strasse zum Ferienheim führt. Die Distanz zwischen dem den Beschwerdeführenden gehörenden Gebäude und dem Ferienheim beträgt rund 120 m, die kürzeste Distanz zwischen den Parzellengrenzen nur knapp 60 m.