b) Die Beschwerdeführenden sind Adressaten der angefochtenen Verfügung und durch diese formell beschwert. Die Beschwerdegegnerin 1 bestreitet jedoch, dass die Beschwerdeführenden auch materiell beschwert sind. Zwar seien die Beschwerdeführenden Eigentümer eines Grundstücks in Aeschiried, wohnten aber in Spiez. Ihre Liegenschaft befinde sich zudem weit vom Ferienzentrum Aeschiried entfernt; die Beschwerdeführenden seien daher nicht direkte Nachbarn des Ferienzentrums und nicht mehr betroffen als jedermann.