II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 4 a) Eine Feststellungsverfügung darüber, ob ein Vorhaben einer Baubewilligung bedarf, kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der BVE angefochten werden.3 Die BVE ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid zuständig.