1 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 3 aufschiebenden Wirkung bzw. das Verbot der Inbetriebnahme seien superprovisorisch zu verfügen. Zur Begründung machen sie insbesondere geltend, für die betroffene Parzelle gelte eine Überbauungsordnung (UeO) und der neue Verwendungszweck des Ferienzentrums entspreche nicht den Vorschriften dieser UeO. Die Zweckänderung führe zu zusätzlichen Immissionen und habe Auswirkungen auf Umwelt und Planung; sie sei deshalb baubewilligungspflichtig.