Sie beantragen, die Feststellungsverfügung vom 14. November 2014 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die geplante Umnutzung baubewilligungspflichtig sei und eine Planänderung bedinge. Weiter beantragen sie, die Beschwerdegegnerinnen seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, den Betrieb und auch jegliche Vorbereitungsarbeiten für die Inbetriebnahme des Zentrums umgehend einzustellen, bis rechtskräftig über die Baubewilligungspflicht entschieden worden sei, eventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Beschwerdegegnerinnen anzuweisen, die Vorbereitungsarbeiten umgehend einzustellen. Die Wiederherstellung der