3. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 20. November 2014 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen, die Feststellungsverfügung vom 14. November 2014 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die geplante Umnutzung baubewilligungspflichtig sei und eine Planänderung bedinge.