Daraufhin ersuchte die Gemeinde am 28. Oktober 2014 das Regierungsstatthalteramt, es sei gestützt auf Art. 48 BewD1 zu entscheiden, ob die geplante Nutzung baubewilligungspflichtig ist. 2. Mit Feststellungsverfügung vom 14. November 2014 entschied der Regierungsstatthalter, dass für den Betrieb des geplanten Durchgangszentrums, beschränkt auf maximal 100 Betten, kein Baubewilligungsverfahren notwendig sei. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog er die aufschiebende Wirkung.