h) Ob eine Bewilligungspflicht auch gestützt auf andere Überlegungen, namentlich im Hinblick auf das hindernisfreie Bauen bejaht werden müsste, kann unter diesen Umständen offen bleiben. 3. Zusammenfassung und Kosten Die Vorinstanz hat zu Recht entschieden, dass die Nutzung der fraglichen Räumlichkeiten als Arztpraxis eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung darstellt. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen.