g) Die Nutzung der fraglichen Räumlichkeiten als Arztpraxis mit dem entsprechenden regelmässigen, bei dieser Nutzungsart unumgänglichen Publikumsverkehr zeitigt demnach Auswirkungen, welche im Zeitpunkt der Baubewilligung am 28. Februar 2011 nicht konkret bekannt waren und daher nicht auf die baurechtlichen Rechtsfolgen hin überprüft werden konnten. Aufgrund des Sicherheitscharakters dieser Vorschriften erscheint eine präventive Kontrolle und damit eine Baubewilligungspflicht der Umnutzung zwingend.