Nach der Brandschutznorm 1-15.de der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen vom 1. Januar 2015 sind u.a. Nutzungsänderungen Anlass für eine verhältnismässige Anpassung bestehender Bauten und Anlagen an die Brandschutzvorschriften.16 Die Nutzungsart und die Personenbelegung haben nach der Norm insbesondere Auswirkungen auf die Anlage von Fluchtwegen.17 Im Hinblick auf den Brandschutz ist demnach unter anderem das Ausmass des Publikumsverkehrs massgebend. Bei einer Nutzung als Arztpraxis ist (anders als bei anderen gewerblichen Nutzungsarten, wie z.B. Produktionsbetrieben oder Lagerräumen) ein regelmässiger, intensiver Publikumsverkehr mit Gewissheit zu erwarten.