f) Nach der Praxis der BVE15 sind Umnutzungen der präventiven Kontrolle grundsätzlich zurückhaltender zu unterstellen als bauliche Massnahmen, weil eine lediglich aus dem Betrieb resultierende Störung sowohl rechtlich als auch faktisch auch nachträglich relativ leicht wieder reduziert werden kann, indem zusätzliche Betriebsvorschriften oder Auflagen angeordnet werden. Diese Überlegungen gelten jedoch nicht für Vorschriften, die der Sicherheit dienen, wie z.B. Brandschutzvorschriften; hier drängt sich eine präventive Kontrolle auf.