Nach dem Gesagten besagt die Zonenkonformität der neuen Nutzungsweise noch nichts über die Bewilligungspflicht aus. Massgebend ist demnach nicht, ob die Nutzung als Arztpraxis unter den Begriff des "Gewerbes" fällt. Entscheidend ist vielmehr, welche Abklärungen eine Bewilligung dieser Nutzungsart bedingt, d.h. ob die Besonderheiten dieser Tätigkeit besondere Abklärungen erheischen. Der Betrieb einer Arztpraxis weist im Vergleich mit anderen gewerblichen Tätigkeiten u.a. folgende Besonderheiten auf: Regelmässiger Publikumsverkehr; Verwendung von potentiell immissionsträchtigen Gerätschaften (bspw. Röntgenapparate); gute Zugänglichkeit der Räumlichkeiten;