Eine Prüfung sämtlicher Fragen, die sich bei der breiten Palette an möglichen gewerblichen Nutzungen im Baubewilligungsverfahren stellen können, wäre weder zweckmässig noch effizient. Aus diesem Grund ist es durchaus denkbar, dass eine Bewilligungspflicht auch bei der erstmaligen Nutzung der als Gewerberäume bewilligten Räumlichkeiten besteht, wenn dabei die Nutzungsart erstmals konkretisiert wird und damit die sich stellenden baurechtlichen Fragen erstmals eingegrenzt werden können.10 d) Zu beachten ist ferner, dass die Frage der Bewilligungspflicht eines Vorhabens dessen Bewilligungsfähigkeit nicht umschliesst. Es ist keine Prognose anzustellen zur