c) Wenn im Zeitpunkt der Baubewilligung gar keine nähere Angaben über die künftige Nutzungsart vorliegen, ist eine abschliessende Prüfung der baurechtlichen Fragen, die sich aus der Nutzungsart ergeben, nicht möglich. Eine Prüfung sämtlicher Fragen, die sich bei der breiten Palette an möglichen gewerblichen Nutzungen im Baubewilligungsverfahren stellen können, wäre weder zweckmässig noch effizient.