b) Nach Art. 1a Abs. 2 BauG sind Zweckänderungen von Bauten, Anlagen und Einrichtungen baubewilligungspflichtig. Art. 1b Abs. 1 BauG nimmt u.a. geringfügige Bauvorhaben von der Bewilligungspflicht aus. Keiner Baubewilligung bedarf nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD das Umnutzen (ohne bauliche Massnahmen) von Bauten und Anlagen, wenn keine bau- oder umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind. Dies setzt zunächst voraus, dass der neue Verwendungszweck der in der fraglichen Zone zugelassenen Nutzung entspricht. Die Zonenkonformität allein entbindet jedoch noch nicht von der Bewilligungspflicht. Kumulativ dazu ist erforderlich, dass sich die Änderung