Wenn es sich auch in Bezug auf die Baubewilligungspflicht um einen Grenzfall handeln möge, so halte sich doch der Aufwand für die Beschwerdeführerin in einem verhältnismässigen, zumutbaren Rahmen, da es um die Durchführung eines kleinen Baubewilligungsverfahren gehe. Zusammenfassend sei die erfolgte Umnutzung der Gewerberäume in eine Arztpraxis baubewilligungspflichtig, weil die neue Nutzung jedenfalls in Bezug auf den Brandschutz und auf das behindertengerechte Bauen (Publikumsverkehr) über die bestehende baulich bewilligte Nutzung als Gewerberäume hinausgehe.