Da die Räumlichkeiten entgegen der bisher bewilligten Nutzung neu auch dem Publikumsverkehr dienten, sei im Zusammenhang mit der Nutzung weiter auch ein Bericht der Fachstelle Hindernisfreies Bauen einzuholen. Wenn es sich auch in Bezug auf die Baubewilligungspflicht um einen Grenzfall handeln möge, so halte sich doch der Aufwand für die Beschwerdeführerin in einem verhältnismässigen, zumutbaren Rahmen, da es um die Durchführung eines kleinen Baubewilligungsverfahren gehe.