a FFV6 die Feuerschutzauflagen und Bedingungen für Industrie- und Gewerbebauten durch die GVB festgelegt würden, das Baugesuch also hätte der GVB unterbreitet werden müssen. Bei der Interessenabwägung falle ins Gewicht, dass es letztlich sowohl im Interesse der Beschwerdeführerin als auch der beteiligten Behörden liege, dass durch eine im Rahmen eines kleinen Baubewilligungsverfahrens einzuholende fachliche Beurteilung durch die GVB und die Umsetzung von allfälligen zusätzlichen Auflagen sichergestellt sei, dass die Anforderungen an die Brandsicherheit auch bei der Nutzung der Räumlichkeiten als Arztpraxis erfüllt seien.