tendenziell umfassendere Brandschutzvorschriften als für einen einfachen Lagerraum. Durch eine Arztpraxis komme es zu Publikumsverkehr, welcher vorher nicht vorhanden gewesen sei. Zudem habe die Gemeinde Grindelwald als Baubewilligungsbehörde übersehen, dass gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a FFV6 die Feuerschutzauflagen und Bedingungen für Industrie- und Gewerbebauten durch die GVB festgelegt würden, das Baugesuch also hätte der GVB unterbreitet werden müssen.